Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter entnehmen. Die Menge darf hier nicht über einen Handstrauss hinausgehen.
Bei der Entnahme ist darauf zu achten, dass diese pfleglich und schonend erfolgt.
Zweige von Waldbäumen und Waldsträuchern können ebenfalls bis zur Menge eines Handstraußes entnommen werden.
Entnahmen über die Menge eines Handstraußes hinaus, sind strafbar, falls hierfür keine Genehmigung vorliegt.
Auf keinen Fall erlaubt ist die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und Waldsträuchern.