Erholungsfunktion des Waldes

Gibt es etwas Schöneres, als im Wald spazieren zu gehen? Vielleicht schon – z. B. Reiten, Radfahren, Mountainbiken, Joggen, Jagen. Jeder nutzt „seinen“ Wald für seine Entspannung unterschiedlich. Dabei entstehen leider häufig Konfliktsituationen zwischen Menschen oder Menschen und Tieren.

Damit die Erholungsfunktion für alle erhalten bleibt und auch der Wald und seine Bewohner (die Tiere) geschützt werden, gibt es Regeln, welche in den Waldgesetzen niedergeschrieben sind.

Nur wenn sich alle an diese Regeln halten, können wir die Erholungsfunktion des Waldes für uns bewahren.

Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die Länder können Vorschriften erlassen über

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
  2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
  3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
  4. das Verhalten der Waldbesucher.

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Die Länder regeln das Weitere in Ihren Landeswaldgesetzen. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.