Waldbrandgefahr 2022
Im vielen Stadt- und Landkreisen besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der ungewöhnlich
hohen Temperaturen derzeit eine hohe Waldbrandgefahr. Daher ist auf die Nutzung der Feuerstellen an den eingerichteten Grillplätzen in den Wäldern des ab sofort zu verzichten.
Die unteren Forstbehörden erlassen daher entsprechende Allgemeinverfügungen mit sinngemäß folgendem Inhalt:
Sperrung der Grillstellen in den Wäldern infolge akuter Waldbrandgefahr
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
I. In den Wäldern des Landkreises XYZ mit den Städten und Gemeinden ZYW wird das Recht zum Betreten des Waldes bis einschließlich September wie folgt eingeschränkt:
Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald einschließlich
mitgebrachter Grills ist untersagt.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen.
III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.