Betreten des Waldes
Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Dieses Betreten erfolgt auf eigenen Gefahr. Wer den Wald betritt, muss die waldtypischen Gefahren hinnehmen. Waldbesitzer unterliegen nur eingeschränkten Sorgfalts- und Verkehrssicherungspfllichten.
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Organisierte Veranstaltungen müssen von der zuständigen Forstbehörde genehmigt werden.
Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet.
Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
Nicht gestattet ist das Radfahren und Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen.
Ebenso ist das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Radfahren und Reiten auf Lehr- und Sportpfaden nicht gestattet.
Ohne besondere Erlaubnis ist auch verboten:
- das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
- das Zelten,
- das Aufstellen von Bienenstöcken,
- das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
- das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
- das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzengärten,
- das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.